Rechtliches

NEUE VERKEHRSREGELN SIND IN KRAFT

SEIT 1. OKTOBER IST DIE 33. NOVELLE DER STRASSENVERKEHRSORDNUNG IN KRAFT. HIER EIN ÜBERBLICK ÜBER ALLE ÄNDERUNGEN.

Die Novelle hat vor allem das gesetzmäßige Verhalten der Radfahrer neu geregelt. Auch der Fußgängerverkehr wird gefördert. Im Bundesgesetzblatt heißt es, dass die „Förderung der sanften Mobilität sowie Steigerung der Verkehrssicherheit speziell für Kinder und Jugendliche“ das Ziel der Novelle ist. Autolenker sollten sich der Änderungen bewusst sein. „Hallo A-Taxi“ hat alle Neuerungen im Überblick:

*) Verschärfte Parkbestimmungen

„Ein Hineinragen eines Fahrzeugs auf den Gehsteig wird nur mehr im geringfügigen Ausmaß erlaubt sein, abhängig von der Gesamtbreite des betroffenen Gehsteigs. Als "geringfügig" werden dabei etwa ein Seitenspiegel oder die Stoßstange gelten. Erlaubt werden auch Ladetätigkeiten von zehn Minuten. Parkbewilligungen für Kurzparkzonen (Parkpickerl) werden neben Zulassungsbesitzerinnen/Zulassungsbesitzern und Leasingnehmerinnen/Leasingnehmern auch Personen erhalten, die ein Fahrzeug langzeitgemietet haben. Als Minimum für den Erhalt einer Bewilligung werden vier Monate gelten. Das wird auch gelten, wenn Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern ihr Fahrzeug oder ihr geleastes Auto für die Privatnutzung überlassen“, heißt es auf www.oesterreich.gv.at

*) Schulstraßen

Rund um Schulgebäuden können sogenannte „Schulstraßen“ errichtet werden. Achtung: Auf solchen Schulstraßen ist das Gehen auf der Fahrbahn gestattet, und der Fahrzeugverkehr ist verboten! Ausgenommen sind Krankentransporte, Schülertransporte, Fahrradfahrer, Rettungswägen und Polizeiautos. Auch die Müllabfuhr und Anrainer dürfen fahren.

*) Bei Rot abbiegen?

Wenn die Ampel „Rot“ zeigt, dürfen Radfahrer trotzdem Abbiegen – sofern eine entsprechende Zusatztafel angebracht ist, die darauf verweist. Nichts desto trotz müssen Radfahrer kurz anhalten, ehe sie abbiegen.

*) Nebeneinanderfahren von Radfahrern

Gerade wenn Kinder mit dem Fahrrad unterwegs sind, kann das sowohl für die mitfahrenden Erwachsenen, also auch für die Autofahrer zum Nervenkitzel werden. Zum besseren Schutz der Kinder ist es Erwachsenen seit 1. Oktober möglich, neben ihren Kindern mit dem Fahrrad zu fahren. Ausgenommen sind Schienenstraßen. „Das Nebeneinanderfahren, das bisher für alle Radfahrerinnen/Radfahrer auf Radwegen, in Fahrradstraßen, in Wohnstraßen und in Begegnungszonen erlaubt war, wird nun auch in Tempo-30-Zonen erlaubt sein“, heißt es zudem auf www.oesterreich.gv.at.

Die Novelle regelt zudem den Mindestabstand beim Überholen von Radfahrern neu: Demnach müssen Autofahrer außerhalb des Ortsgebietes mindestens zwei Meter Abstand zu Radfahrern einhalten, innerorts 1,5 Metern.

*) Fußgängersicherheit

Achtung: Steht ein öffentliches Verkehrsmittel an einer Haltestelle, ist es Fahrzeugen nicht mehr gestattet, auf der für den Ein- und Ausstieg vorgesehenen Seite vorbeizufahren – solange Fahrgäste ein- bzw. aussteigen.

Alle Infos gibt es auch unter:

33. StVO-Novelle (oesterreich.gv.at)

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Credit: pixabay

06.10.2022